Rechte und Pflichten aus Gastaufnahmeverträgen / Beherbergungsverträgen
(Stand: 01.07.2013)(1) Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer mündlich oder schriftlich vom Gast bestellt UND mündlich oder schriftlich von der Pension Yvonne Sigg zugesagt worden ist.
(2) Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
(3) Die Pension ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz (bzw. eine gleichwertige Unterbringung zu benennen) zu leisten.
(4) Der Gast ist verpflichtet bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der von der Pension ersparten Aufwendungen. Im Einzelfall gelten folgende Regelungen:
- Stornierungen und Änderungen, die bis zu 5 Tage vor Anreisedatum erfolgen sind kostenfrei.
- Spätere Stornierungen und Änderungen werden mit 80 Prozent des Preises berechnet sofern die Pension die Unterkunft nicht mehr anderweitig vermieten kann
- Nichtanreisen werden mit dem Gesamtbetrag berechnet.
Die Pension ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
(5) Der Gast / die Gäste haften für alle eingebrachten Sachen.
(6) Der Gast / die Gäste haften für alle verursachten Schäden.
(7) Die Pension hat das Recht beim Check-IN vom Gast eine Kaution in bar zu verlangen, die bei Abreise – abzüglich etwaiger Abrechnungen für Schäden oder Sonderleistungen – zurückgegeben wird.
(8) Der Gast / die Gäste akzeptieren mit dem Abschluss des Beherbergungsvertrages die in den Zimmern ausliegenden Gästeinformationen / Hausordnung.
(9) Gerichtsstand ist 77955 Ettenheim
Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag (DeHoGa)
Der Beherbergungsvertrag ist, abgesehen von der Regelung der Haftung bei eingebrachten Sachen, ein im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht besonders geregelter, so genannter gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht aus, dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch. Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden kann. Die Bestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigen Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird, ist nicht entscheidend.
Für die Ansprüche des Vermieters ist allein entscheidend, ob er das bestellte Zimmer anderweitig vermieten konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit. Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung nicht böswillig unterlassen, d.h., er muss sich um die Vermietung bemühen.
Auf der andern Seite sollte der Gast keinesfalls versäumen den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich selbst der Möglichkeit, noch aus deinen Vertragspflichten bereit zu werden. Insoweit kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch, der auf Erfüllung des Vertrages geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich auf nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gast das reserviere Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte. Annahme eines Stornierungswunsches und damit einhergehender Anspruch auf Bezahlung obliegen einzig dem Hotel.
Quelle: Deutscher Hotel und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA)